§ 68 BPolGWahrnehmung von Aufgaben durch die ZollverwaltungDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
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§ 68 BPolGWahrnehmung von Aufgaben durch die ZollverwaltungDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
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