§ 11 BHOVollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
|
§ 11 BHOVollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
|