§ 89 BHOPrüfung(1) Der Bundesrechnungshof prüft
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. |
§ 89 BHOPrüfung(1) Der Bundesrechnungshof prüft
(2) Der Bundesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. |