§ 94 BHOZeit und Art der Prüfung(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen. (2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen. (3) |
§ 94 BHOZeit und Art der Prüfung(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen. (2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen. (3) |