§ 6 BImSchV 30Emissionsgrenzwerte
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 - 1.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)Gesamtstaub5 mg/cbm b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm
- 2.
- kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)Gesamtstaub30 mg/cbm b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm
- 3.
- kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a)Distickstoffoxid100 g/Mg b)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg
- 4.
- kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Geruchsstoffe500 GE/cbm und
- 5.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.
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