§

§ 6 BImSchV 30

Emissionsgrenzwerte

Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:


a)Gesamtstaub5 mg/cbmb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm
2.
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:


a)Gesamtstaub30 mg/cbmb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm
3.
kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:


a)Distickstoffoxid100 g/Mgb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg
4.
kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:


Geruchsstoffe500 GE/cbmund 
5.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:


Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.