§
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Spezielle Anforderungen
§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 7Ableitbedingungen für Abgase
§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11Zulassung von Ausnahmen
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Anhang I(zu § 1) Liste der Anlagen
Anhang II(zu § 1)Liste der Tätigkeiten
Anhang III(zu §§ 3 und 4)Spezielle Anforderungen
Anhang IV(zu § 4)Reduzierungsplan
Anhang V(zu den §§ 5 und 6)Lösemittelbilanz
Anhang VI(zu den §§ 5 und 6)Anforderungen an die Durchführung der Überwachung


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