§ 11 BImSchV 39Festlegung von Gebieten und BallungsräumenDie zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest. |
§ 11 BImSchV 39Festlegung von Gebieten und BallungsräumenDie zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest. |