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§ 17 BImSchV 39

Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten

(1) Liegen in einem Gebiet oder Ballungsraum die Ozonwerte in einem Jahr der vorangehenden fünfjährigen Messperiode oberhalb der in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele, so sind ortsfeste Messungen vorzunehmen.

(2) Liegen die Daten für die vorangehende fünfjährige Messperiode nicht vollständig vor, so können die Ergebnisse von vorliegenden kürzeren Messperioden, während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, an denen wahrscheinlich die höchsten Werte für Ozon erreicht werden und die Rückschlüsse auf den Gesamtzeitraum zulassen, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbunden werden, um zu bestimmen, ob die Ozonwerte während dieser fünf Jahre oberhalb der in Absatz 1 genannten langfristigen Ziele lagen.


§ 8Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
§ 9Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
§ 10Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
§ 11Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
§ 12Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 13Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 14Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 15Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
§ 16Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 17Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
§ 18Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
§ 19Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten
§ 20Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
§ 21Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 22Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
§ 23Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
§ 24Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
§ 25Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
§ 26Erhalten der bestmöglichen Luftqualität