§

§ 24 BImSchV 39

Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiterleitung an die Kommission für das jeweilige Jahr eine Aufstellung der ausgewiesenen Gebiete und Ballungsräume, in denen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen zuzurechnen sind. Sie fügen Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Unterlagen dafür bei, dass die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzuführen sind.

(2) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.


§ 15Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
§ 16Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 17Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
§ 18Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
§ 19Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten
§ 20Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
§ 21Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 22Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
§ 23Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
§ 24Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
§ 25Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
§ 26Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
§ 27Luftreinhaltepläne
§ 28Pläne für kurzfristige Maßnahmen
§ 29Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
§ 30Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 31Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
§ 32Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren