§ 16 BImSchV 9Wegfall(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten. |
§ 16 BImSchV 9Wegfall(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten. |