§ 24 BinSchEOLeerebene und untere Eichebene(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen. (2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen. |
§ 24 BinSchEOLeerebene und untere Eichebene(1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen. (2) Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen. |