§ 30 BinSchEOAllgemeinesDie Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen. |
§ 30 BinSchEOAllgemeinesDie Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen. |