§ 7 BinSchSprFunkV 2003Prüfungsvoraussetzungen
(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten: - 1.
- Familienname,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: - 1.
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
- 2.
- zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn - 1.
- das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
- 2.
- die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.
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