§

§ 10 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahrzeug führt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
2.
entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Fahrzeug führt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist,
3.
entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug führt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind,
4.
entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m führt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind oder
5.
entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe d ein Fahrzeug führt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1.
entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
2.
entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist,
3.
entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind,
4.
entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m anordnet oder zulässt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind, oder
5.
entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.


§ 1Anwendungsbereich
§ 2Zuständige Behörden
§ 3Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
§ 4Auflagen
§ 5Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
§ 6Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
§ 7Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
§ 8Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
§ 9Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
§ 10Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
§ 11Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
§ 12Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 13Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken