§

§ 22 BinSchStrEV

Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 6.35 Nummer 3 die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
2.
entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
3.
entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
4.
entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
5.
entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
6.
entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
7.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 4 oder 5 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
8.
entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
9.
entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
10.
entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
11.
entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
12.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
13.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
14.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
15.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
16.
entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 oder 1.2.5.3 oder § 24.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
17.
entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
18.
entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 oder 5 Halbsatz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
19.
entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 5 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände nicht eingehalten werden können.


§ 12Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
§ 13Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
§ 14Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 15Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
§ 16Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
§ 17Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
§ 18Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
§ 19Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
§ 20Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
§ 21Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
§ 22Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
§ 23Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
§ 24Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 25Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
§ 26Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
§ 27Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
§ 28Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
§ 29Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
§ 30Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
§ 31Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
§ 32Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen