§

§ 1.04 BinSchStrO

Allgemeine Sorgfaltspflicht

Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

1.
die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,
2.
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,
3.
die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und
4.
jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.