§ 1.04 BinSchStrOAllgemeine Sorgfaltspflicht
Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere - 1.
- die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,
- 2.
- die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,
- 3.
- die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden und
- 4.
- jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.
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