§ 1.05 BinSchStrOVerhalten unter besonderen UmständenBei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen. |
§ 1.05 BinSchStrOVerhalten unter besonderen UmständenBei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen. |