§

§ 1.09 BinSchStrO

Besetzung des Ruders

1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist.
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:

BundeswasserstraßekmBeschränkungenAller0,25 – 49,65 (Schleuse

Hademstorf)



49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand

von 200 cm am Pegel Celle



nur bis zu einem Wasserstand

von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal0,00 – 2,10Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1,00 – 21,80Dahme-Wasserstraße10,30 – 14,75 (Krimnicksee,

Krüpelsee)
Ems44,78 bis 124,00nur bis zu einem Wasserstand

von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanalvolle LängeFuldabis 108,78Hohennauener Wasserstraße1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40Lahn-11,08 – 135,96MainAltarm Steinheimer Bogen

57,90 – 58,30
Obere Havel-WasserstraßeGroßer Labussee von 86,35 – 92,08,

Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
Peene0,95 – 104,60Regnitz7,43 – 6,41Roßdorfer Altkanal0,90 – 6,86Ruhr11,70 – 12,21nur bis zu einem Wasserstand

von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale36,65 – 93,60

95,80 – 120,00
Sagter EmsLeda – Einmündung bis

Elisabethfehnkanal
Stadttrave0,09 – 2,65Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)Stör-Wasserstraße20,00 – 44,70Storkower Gewässer0,00 – 2,70 (Langer See)

3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten

Person im Alter von mindestens

18 Jahren
Teupitzer Gewässer0,00 – 6,63 (Huschtesee,

Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten

Person im Alter von mindestens

18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-

see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See,

Straßenbrücke Plaue –

Wusterwitz) – km 3,93
Werra0,78 – 89,00Weser0,00 – 204,30Zernsdorfer Lanke0,00 – 3,00Ziegelsee26,50 – 30,37
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.