§ 10.27 BinSchStrOVerkehrsbeschränkungen der SchifffahrtDas Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. |
§ 10.27 BinSchStrOVerkehrsbeschränkungen der SchifffahrtDas Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. |