Wir verwenden Technologien, um Ihnen das bestmögliche Erlebnis zu bieten.
Die Ausführung von Java Script wird durch Ihren Browser unterbunden. Wir verwenden neben Zählpixeln auch Cookies, die für den Betrieb der Seite technisch notwendig sind, sowie Cookies, die zur statistischen Reichweitenmessung sowie Tracking genutzt werden können. Lehnen Sie nicht technisch notwendige Cookies ab, werden entsprechende Cookies nicht gesetzt und ein Tracking findet nicht statt. Einer statistische Reichweitenmessung mittels Cookie und/oder Zählpixel kann jederzeit widersprochen werden. Eine Profilbildung und/oder Zusammenführung von Nutzungsdaten mit weiteren Daten des Nutzers erfolgt nicht. Ein Rückschluss auf Ihre Person ist uns jeweilig nicht möglich. Weitere Informationen, insbesondere zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie Widerspruchsmöglichkeiten, finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung
.
✖
§
§ 12.10 BinSchStrO
Stillliegen
1.
Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
2.
Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
a)
Ausnahmen von Nummer 1 und
b)
das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
zulassen.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
§ 12.01
Anwendungsbereich
§ 12.02
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
§ 12.03
Zusammenstellung der Verbände
§ 12.04
Fahrgeschwindigkeit
§ 12.05
Bergfahrt
§ 12.06
Begegnen
§ 12.07
Überholen
§ 12.08
Wenden
§ 12.09
Ankern
§ 12.10
Stillliegen
§ 12.11
Schifffahrt bei Hochwasser
§ 12.12
Schifffahrt bei Eis
§ 12.13
Nachtschifffahrt
§ 12.14
Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 12.15
Meldepflicht
§ 12.16
Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 12.17
Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 12.18
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 12.19
Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 12.20
Segeln