§

§ 13.03 BinSchStrO

Zusammenstellung der Verbände

1.
In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.