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§
§ 13.13 BinSchStrO
Nachtschifffahrt
1.
Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.
2.
Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
§ 13.03
Zusammenstellung der Verbände
§ 13.04
Fahrgeschwindigkeit
§ 13.05
Bergfahrt
§ 13.06
Begegnen
§ 13.07
Überholen
§ 13.08
Wenden
§ 13.09
Ankern
§ 13.10
Stillliegen
§ 13.11
Schifffahrt bei Hochwasser
§ 13.12
Schifffahrt bei Eis
§ 13.13
Nachtschifffahrt
§ 13.14
Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 13.15
Meldepflicht
§ 13.16
Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
§ 13.17
Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 13.18
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 13.19
Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 13.20
Segeln
§ 13.21
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.22
Regelungen über den Verkehr
§ 13.23
Regelungen zum Sprechfunk