§ 15.04 BinSchStrOFahrgeschwindigkeit
- 1.
-
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband
a)
auf
mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m
mit einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
km/h
km/h
dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals, den ausgebauten Strecken des Dattel-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal
12
10
den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals
10
8
der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal
7
5,
- aa)
-
für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,
- bb)
-
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt
-
- aaa)
-
auf dem Wesel-Dattel-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
8 km/h,
-
- bbb)
-
auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)
6 km/h,
-
- ccc)
-
auf dem Verbindungskanal zur Ruhr
5 km/h,
- cc)
-
für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
12 km/h,
- dd)
-
für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)
8 km/h,
- b)
-
auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe
- aa)
-
bei der Fahrt gegen den Strom
7 km/h,
- bb)
-
bei der Fahrt gegen den Strom
10 km/h,
- c)
-
auf dem Rothenseer Verbindungskanal
9 km/h,
- d)
-
auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal
6 km/h,
- e)
-
auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See
12 km/h.
- 2.
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Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug
12 km/h.
Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.
- 3.
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Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug
15 km/h.
- 4.
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Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.
25 km/h.
- 5.
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Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
- 6.
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Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,
- a)
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auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal
6 km/h,
- b)
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auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems-Seitenkanal und auf den Flussstrecken
5 km/h.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
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