§

§ 15.07 BinSchStrO

Überholen

1.
Das Überholen ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, ausgenommen der Kanalbrücke des Mittellandkanals(km 321,25 bis km 322,40), des Datteln-Hamm-Kanals, des Rhein-Herne-Kanals, des Dortmund-Ems-Kanals und des Elbe-Havel-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.
3.
Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:
a)
einem einzeln fahrenden Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet ist, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40);
b)
auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der Leda und Sagter Ems;
c)
auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der Ems zwischen Meppen und Herbrum, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreitet;
d)
auf der Ems unterhalb von Meppen:



einem Bergfahrer auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel; einem Talfahrer auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;
e)
auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Küstenkanal mit dem Stichkanal Dörpen und auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanälen und den Verbindungskanälen zur Weser, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreitet:



1,70 m bei einer Breite von 6,25 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;
f)
auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreitet:



1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42,00 m;1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80,00 m;1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82,00 m.
4.
Nummer 3 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals.
5.
Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40).