§ 16.07 BinSchStrOÜberholen
- 1.
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Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
- 2.
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Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
- aa)
- 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
- bb)
- 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
- cc)
- 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
- 3.
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Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
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