§ 16.10 BinSchStrOStillliegenDie nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet. |
§ 16.10 BinSchStrOStillliegenDie nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet. |