§

§ 16.11 BinSchStrO

Schifffahrt bei Hochwasser

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
d)
darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
a)OberweserStreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIHann. Münden – BodenfeldeHann. Münden410 cmBodenfelde – Bad KarlshafenWahmbeck435 cmBad Karlshafen – NethemündungKarlshafen410 cmNethemündung – ForstHöxter450 cmForst – EmmermündungBodenwerder450 cmEmmermündung – RintelnHameln-Wehrbergen465 cmRinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47Rinteln485 cmb)MittelweserStreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIMinden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cmSchleuse Petershagen – Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cmSchleuse Schlüsselburg – Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cmSchleuse Landesbergen – Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cmSchleuse Drakenburg – Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cmSchleuse Dörverden – Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cmSchleuse Langwedel – Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm