§ 17.17 BinSchStrOKennzeichnung der Brücken- und WehrdurchfahrtenAbweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
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§ 17.17 BinSchStrOKennzeichnung der Brücken- und WehrdurchfahrtenAbweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
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