§

§ 19.02 BinSchStrO

Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefemmm1.Elbe-Lübeck-Kanal1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2km 0,00 bis km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost)Fahrzeug/Schubverband80,008,302,10– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.3km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
a)
Fahrzeug
110,0011,452,30
b)
Schubverband
125,009,602,30
– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –2.Kanaltravekm 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10— bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.