§

§ 20.11 BinSchStrO

Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. 2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke Richtpegel Hochwassermarke Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der Schleuse Kanzem (km 5,10) Grevenmacher 520 cm (Mosel-km 212,50) Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser

der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich

Wiltinger Bogen
Fremersdorf 390 cm
Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser

der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
Saarbrücken-St. Arnual 290 cm
Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-

wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
Saarbrücken-St. Arnual 230 cm.
3. In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.