§ 20.11 BinSchStrOSchifffahrt bei Hochwasser
1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke
Richtpegel
Hochwassermarke
Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der
Schleuse Kanzem (km 5,10)
Grevenmacher
520 cm
(Mosel-km 212,50)
Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger Bogen
Fremersdorf
390 cm
Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
Saarbrücken-St. Arnual
290 cm
Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter- wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
Saarbrücken-St. Arnual
230 cm.
3.
In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.
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