§ 20.18 BinSchStrODurchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken(keine besonderen Vorschriften) |
§ 20.18 BinSchStrODurchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken(keine besonderen Vorschriften) |