§

§ 21.02 BinSchStrO

Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:



BinnenschifffahrtstraßeLänge

m
Breite

m
Abladetiefe

m
1.1Spree-Oder-Wasserstraße1.1.1km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder)a)Fahrzeug67,008,252,00b)Verband91,008,252,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 0,15 bis km 6,61a)Fahrzeug86,009,602,50b)Verband125,009,602,501.1.3km 6,61 bis km 20,70a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,009,002,00– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.4km 20,70 bis km 24,00a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,00

125,00
9,00

8,25
2,10

2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.5km 24,00 bis km 44,00a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband125,00

156,00
9,00

8,25
2,10

2,10
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.6km 44,00 bis km 121,50Verband125,008,252,00125,009,001,851.1.7km 121,50 bis km 127,50a)Fahrzeug82,009,002,00b)Verband91,009,002,00125,009,001,85156,008,252,00156,009,501,801.1.8km 127,50 bis km 130,16a)Fahrzeug82,0011,452,00b)Verband91,0019,002,00125,009,001,85156,008,252,00156,009,501,801.1.9Ruhlebener Altarma)Fahrzeug86,009,602,50b)Verband125,008,252,501.1.10Landwehrkanalkm 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73Fahrzeug/Verband49,007,001,401.1.11Spreekanal/KupfergrabenFahrzeug/Verband30,005,101,601.1.12Rummelsburger Seea)Fahrzeug80,009,502,00b)Verband91,009,502,00156,008,252,001.1.13Müggelspree1.1.13.1km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße)

bis km 11,85 (Dämeritzsee)
Fahrzeug/Verband67,008,251,70soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.13.2km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44a)Fahrzeug67,008,251,75b)Verband100,008,251,851.1.14Große KrampeFahrzeug/Verband67,008,251,501.1.15Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanala)Fahrzeug67,008,252,00b)Verband125,008,252,001.1.16Gosener GrabenFahrzeug6,003,000,501.1.17Neuhauser SpeisekanalFahrzeug/Verband41,605,201,301.1.18Kleiner Müllroser SeeFahrzeug/Verband50,008,251,601.2Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal1.2.1km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanala)Fahrzeug67,009,002,00b)Verband91,009,002,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2.2km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband125,009,002,001.2.3km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)Fahrzeug80,009,002,00– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.2.4Westhafenkanala)Fahrzeug86,009,602,50b)Verband125,009,602,501.2.5Charlottenburger VerbindungskanalFahrzeug80,009,002,001.3Teltowkanal1.3.1km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanala)Fahrzeug80,009,001,75b)Verband91,009,001,75– von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.3.2km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanala)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,009,002,00– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.3.3km 36,60 bis km 37,84Verband125,008,251,751.3.4GriebnitzkanalFahrzeug/Verband41,006,501,301.4Rüdersdorfer Gewässer1.4.1km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanala)Fahrzeug46,508,251,20b)Verband52,006,601,6552,006,601,65soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.4.2km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78a)Fahrzeug67,008,251,85b)Verband91,008,251,851.4.3km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanala)Fahrzeug67,008,251,85b)Verband91,008,251,851.4.4LöcknitzFahrzeug/Verband32,005,251,251.5Dahme-Wasserstraße1.5.1km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)a)Fahrzeug40,205,101,60b)Verband70,005,101,60soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.5.2km 0,07 bis km 8,65a)Fahrzeug80,009,002,10b)Verband91,009,002,20156,008,252,20– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.5.3Möllenzugseea)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,009,002,00156,008,252,00– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.5.4km 8,65 bis km 9,50a)Fahrzeug50,008,251,60b)Verband50,008,251,6082,005,101,601.5.5Wernsdorfer Seenkettekm 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal)Fahrzeug/Verband67,007,001,501.5.6Nottea)Fahrzeug80,009,002,10b)Verband91,009,002,20156,008,252,201.5.7Zernsdorfer LankeFahrzeug/Verband40,205,101,401.5.8Storkower GewässerFahrzeug/Verband34,255,201,401.5.9Teupitzer Gewässer1.5.9.1km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer)Fahrzeug/Verband40,205,101,40soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.5.9.2km 0,00 bis km 6,60Fahrzeug/Verband40,205,101,60.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.