§ 21.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
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Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
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BinnenschifffahrtstraßeLänge mBreite mAbladetiefe m 1.1Spree-Oder-Wasserstraße |
1.1.1km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder) a)Fahrzeug67,008,252,00 b)Verband91,008,252,00 |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist |
1.1.2km 0,15 bis km 6,61 a)Fahrzeug86,009,602,50 b)Verband125,009,602,50 |
1.1.3km 6,61 bis km 20,70 a)Fahrzeug80,009,002,00 b)Verband91,009,002,00 – von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.4km 20,70 bis km 24,00 a)Fahrzeug80,009,002,00 b)Verband91,00 125,009,00 8,252,10 2,10 |
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.5km 24,00 bis km 44,00 a)Fahrzeug80,009,002,00 b)Verband125,00 156,009,00 8,252,10 2,10 |
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.6km 44,00 bis km 121,50 Verband125,008,252,00 125,009,001,85 |
1.1.7km 121,50 bis km 127,50 a)Fahrzeug82,009,002,00 b)Verband91,009,002,00 125,009,001,85 156,008,252,00 156,009,501,80 |
1.1.8km 127,50 bis km 130,16 a)Fahrzeug82,0011,452,00 b)Verband91,0019,002,00 125,009,001,85 156,008,252,00 156,009,501,80 |
1.1.9Ruhlebener Altarm a)Fahrzeug86,009,602,50 b)Verband125,008,252,50 |
1.1.10Landwehrkanal km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73 Fahrzeug/Verband49,007,001,40 |
1.1.11Spreekanal/Kupfergraben Fahrzeug/Verband30,005,101,60 |
1.1.12Rummelsburger See a)Fahrzeug80,009,502,00 b)Verband91,009,502,00 156,008,252,00 |
1.1.13Müggelspree |
1.1.13.1km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 11,85 (Dämeritzsee) Fahrzeug/Verband67,008,251,70 |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist |
1.1.13.2km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44 a)Fahrzeug67,008,251,75 b)Verband100,008,251,85 |
1.1.14Große Krampe Fahrzeug/Verband67,008,251,50 |
1.1.15Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal a)Fahrzeug67,008,252,00 b)Verband125,008,252,00 |
1.1.16Gosener Graben Fahrzeug6,003,000,50 |
1.1.17Neuhauser Speisekanal Fahrzeug/Verband41,605,201,30 |
1.1.18Kleiner Müllroser See Fahrzeug/Verband50,008,251,60 |
1.2Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal |
1.2.1km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal a)Fahrzeug67,009,002,00 b)Verband91,009,002,00 |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist |
1.2.2km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45 a)Fahrzeug80,009,002,00 b)Verband125,009,002,00 |
1.2.3km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) Fahrzeug80,009,002,00 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.2.4Westhafenkanal a)Fahrzeug86,009,602,50 b)Verband125,009,602,50 |
1.2.5Charlottenburger Verbindungskanal Fahrzeug80,009,002,00 |
1.3Teltowkanal |
1.3.1km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal a)Fahrzeug80,009,001,75 b)Verband91,009,001,75 |
– von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist |
1.3.2km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal a)Fahrzeug80,009,002,00 b)Verband91,009,002,00 |
– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – |
1.3.3km 36,60 bis km 37,84 Verband125,008,251,75 |
1.3.4Griebnitzkanal Fahrzeug/Verband41,006,501,30 |
1.4Rüdersdorfer Gewässer |
1.4.1km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal a)Fahrzeug46,508,251,20 b)Verband52,006,601,65 52,006,601,65 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist |
1.4.2km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78 a)Fahrzeug67,008,251,85 b)Verband91,008,251,85 |
1.4.3km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal a)Fahrzeug67,008,251,85 b)Verband91,008,251,85 |
1.4.4Löcknitz Fahrzeug/Verband32,005,251,25 |
1.5Dahme-Wasserstraße |
1.5.1km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros) a)Fahrzeug40,205,101,60 b)Verband70,005,101,60 |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist |
1.5.2km 0,07 bis km 8,65 a)Fahrzeug80,009,002,10 b)Verband91,009,002,20 156,008,252,20 |
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – |
1.5.3Möllenzugsee a)Fahrzeug80,009,002,00 b)Verband91,009,002,00 156,008,252,00 |
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – |
1.5.4km 8,65 bis km 9,50 a)Fahrzeug50,008,251,60 b)Verband50,008,251,60 82,005,101,60 |
1.5.5Wernsdorfer Seenkette km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal) Fahrzeug/Verband67,007,001,50 |
1.5.6Notte a)Fahrzeug80,009,002,10 b)Verband91,009,002,20 156,008,252,20 |
1.5.7Zernsdorfer Lanke Fahrzeug/Verband40,205,101,40 |
1.5.8Storkower Gewässer Fahrzeug/Verband34,255,201,40 |
1.5.9Teupitzer Gewässer |
1.5.9.1km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer) |
Fahrzeug/Verband40,205,101,40 |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist |
1.5.9.2km 0,00 bis km 6,60 Fahrzeug/Verband40,205,101,60. |
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Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
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