§

§ 22.04 BinSchStrO

Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf a) der Unteren Havel-Wasserstraße aa) von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) 12 km/h, bb) von km 17,80 bis km 32,60 9 km/h, cc) von km 32,60 bis km 55,00 12 km/h, dd) von km 55,00 bis zum Silokanal (km 61,48) bei jeweils aaa) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 10 km/h, bbb) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 12 km/h, ee) von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) 9 km/h, b) der Potsdamer Havel 12 km/h, c) der Ketziner Havel 9 km/h, d) der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel 8 km/h, e) den übrigen Kanälen 8 km/h, f) einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm 5 km/h, g) einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m 12 km/h. 2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, a) auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt aa) vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 12 km/h, bb) von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow 12 km/h, b) auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m 6 km/h. 3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße a) vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60, b) von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) 12 km/h. 4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens 25 km/h. Satz 1 gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. 5. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. 6. Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, 4 km/h.