§

§ 22.17 BinSchStrO

Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.
an den Seiten der Durchfahrt:

grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:

gelbe Lichter,
a)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:

ein gelbes Licht,
b)
bei Verkehr in nur einer Richtung:

zwei gelbe Lichter übereinander.