§

§ 23.02 BinSchStrO

Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:



BinnenschifffahrtstraßeLänge

m
Breite

m
Abladetiefe

m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)a)Fahrzeug 86,009,002,00 86,009,501,85b)Verband 82,009,501,85120,009,001,85125,008,252,00– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;

bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 0,00 bis km 3,50Verband125,009,002,001.1.3km 3,50 bis km 15,20Verband125,009,001,85135,008,252,00– ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.4km 15,20 bis km 77,89a)Fahrzeug 86,009,002,00 86,009,501,85b)Verband126,009,001,85126,008,252,00– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;

wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)a)Fahrzeug 86,009,502,00b)Verband147,009,501,80– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren –1.1.6km 87,00 bis km 92,47Verband82,0011,451,65100,0010,451,65147,009,501,801.1.7km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)a)Fahrzeug 86,009,502,00b)Verband 91,009,502,00120,009,002,00135,008,252,001.1.8km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)a)Fahrzeug 86,009,50b)Verband 91,009,50120,009,00135,008,25– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt –1.1.9km 123,50 bis km 134,96a)Fahrzeug 86,009,50b)Verband156,009,50– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Osta)Fahrzeug82,0011,45100,0010,45b)Verband82,0011,45100,0010,45147,009,50– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –1.1.11Tegeler Seea)Fahrzeug82,009,002,00b)Verband91,009,002,00– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.12Veltener Stichkanala)Fahrzeug82,009,501,90b)Schubverband82,009,501,9091,008,252,001.1.13Oranienburger Kanalkm 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)Fahrzeug/Verband41,505,101,301.1.14Oranienburger Havel1.1.14.1km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81Fahrzeug20,005,101,40soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.14.2km 0,13 bis km 1,83Fahrzeug/Verband41,505,101,401.1.15Malzer Kanal (bei Malz)km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)a)Fahrzeug80,009,501,75b)Verband82,009,501,7591,008,251,851.1.16FinowkanalFahrzeug/Verband41,505,10– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –1.1.17Werbelliner Gewässer1.1.17.1km 2,73 bis km 20,00Fahrzeug/Verband25,005,10– von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.17.2km 2,73 bis km 3,15Fahrzeug/Verband41,505,101.1.17.3km 10,48 bis km 20,00Fahrzeug/Verband41,505,10Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen– von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;– von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;– von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;– von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.1.1.18Wriezener Alte OderFahrzeug/Verband67,008,25Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrta)Fahrzeug67,009,00b)Verband156,009,50– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.