§ 25.11 BinSchStrOSchifffahrt bei Hochwasser
1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.
2.
Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke
Richtpegel
Hochwassermarke
Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)
Calbe, unterer Pegel
690 cm
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)
Halle-Trotha, unterer Pegel
440 cm
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44)
Halle-Trotha, unterer Pegel
400 cm
Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)
Naumburg/Grochlitz
400 cm.
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