§

§ 25.11 BinSchStrO

Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten. 2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke Richtpegel Hochwassermarke Saalemündung (Sl-km 0,00) -

Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)
Calbe, unterer Pegel 690 cm
Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) -

Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)
Halle-Trotha, unterer Pegel 440 cm
Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) -

Schleuse Planena (Sl-km 104,44)
Halle-Trotha, unterer Pegel 400 cm
Schleuse Planena (Sl-km 104,44) -

Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)
Naumburg/Grochlitz 400 cm.