§ 26.11 BinSchStrOSchifffahrt bei Hochwasser
1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.
3.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.
4.
Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
Strecke
Richtpegel
Hochwassermarke
I
II
Oder
Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) -
Eisenhüttenstadt
490 cm
535 cm
Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00)
Biala Góra
425 cm
465 cm
Oder
Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) -
Frankfurt 1
435 cm
480 cm
Mündung der Warta/Warthe
(Od-km 617,60)
Slubice
430 cm
475 cm
Oder
Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) -
Kienitz
495 cm
535 cm
Hohensaaten (Od-km 667,20)
Gozdowice
490 cm
530 cm
Oder
Hohensaaten (Od-km 667,20) -
Stützkow
860 cm
920 cm
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
(Od-km 696,94)
Bielinek
540 cm
600 cm
Oder
Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
(Od-km 696,94) -
Schwedter-Oderbrücke
–
790 cm
Widuchowa (Od-km 704,10)
Widuchowa
–
660 cm
Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10)
Gartz
–
630 cm
Gryfino
–
600 cm.
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