§

§ 26.11 BinSchStrO

Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten. 2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist. 3. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen. 4. Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt: Strecke Richtpegel Hochwassermarke I II Oder Mündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) - Eisenhüttenstadt 490 cm 535 cm Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) Biala Góra 425 cm 465 cm Oder Frankfurt (Oder) (Od-km 584,00) - Frankfurt 1 435 cm 480 cm Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) Slubice 430 cm 475 cm Oder Mündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) - Kienitz 495 cm 535 cm Hohensaaten (Od-km 667,20) Gozdowice 490 cm 530 cm Oder Hohensaaten (Od-km 667,20) - Stützkow 860 cm 920 cm Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (Od-km 696,94) Bielinek 540 cm 600 cm Oder Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (Od-km 696,94) - Schwedter-Oderbrücke 790 cm Widuchowa (Od-km 704,10) Widuchowa 660 cm Westoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10) Gartz 630 cm Gryfino 600 cm.