§

§ 26.13 BinSchStrO

Nachtschifffahrt

1.
Die Nachtschifffahrt auf der Oder darf nur bei bekannt gemachter vollständiger Bezeichnung der Wasserstraße stattfinden und nur dann, wenn ein Schifffahrtszeichen folgende Bedingungen erfüllt:
a)
ein Schifffahrtszeichen an Land muss mindestens mit reflektierender Folie versehen sein;
b)
ein schwimmendes Schifffahrtszeichen muss mindestens mit reflektierender Folie und zusätzlich mit einem Radarreflektor versehen sein;
c)
ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1, mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein.
2.
Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist verboten, wenn der Wasserstand die Hochwassermarke I mindestens an einem der Richtpegel für den unter § 26.11 Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt erreicht oder überschreitet.
3.
Auf der Oder ist das Treibenlassen bei Nacht verboten; § 6.19 bleibt unberührt.
4.
Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist bei unsichtigem Wetter verboten.
5.
Ein Fahrzeug muss für die Nachtschifffahrt auf der Oder wie folgt ausgerüstet sein:
a)
mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a;
b)
mit Sprechfunkanlagen nach § 4.05;
c)
mit Scheinwerfern, die zum Anstrahlen eines Schifffahrtszeichens und Ausleuchten der Ufer geeignet sind.
Die Geräte nach Satz 1 müssen sich in einem guten technischen und betrieblichen Zustand befinden.
6.
Es muss sich eine Person an Bord befinden, die berechtigt ist, das Radargerät und die Sprechfunkanlagen zu bedienen.