§

§ 3.08 BinSchStrO

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)

1.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt

werden muss;
b)
die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht

zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei

Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m

tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen

müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das

Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.

Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt

und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne

Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen

werden kann;
c)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff.

2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als

110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen

und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere

Licht.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.