§

§ 3.13 BinSchStrO

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1.
Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:

entweder
a)
ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter

und mindestens 1,00 m vor diesen;
b)
Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen in

gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des

Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,

dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von

Steuerbord gesehen werden kann;
c)
ein Hecklicht;
oder
d)
ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher als

die Seitenlichter;
e)
Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese können
aa)
in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse

des Fahrzeugs
oder
bb)
unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am

oder nahe am Bug in der Schiffsachse
gesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sie

innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von

Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
f)
ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,

dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allen

Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.

2.
Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.
3.
Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug muss

bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht

führen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs.
4.
Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen: entweder
a)
die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklicht

oder

b)
diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne

am Topp

oder

c)
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht und

bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweites

weißes gewöhnliches Licht zeigen.

5.
Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendes

Kleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes

gewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus-

setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherung

eines anderen Fahrzeugs zu zeigen.

6.
Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantrieb

fährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten,

so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist,

führen.


§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)