§

§ 3.14 BinSchStrO

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

1.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a)
bei Nacht:

ein blaues Licht;

b)
bei Tag:

einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.

Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt

werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen

Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf

dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden,

dass der Kegel auf

a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord

querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord

querab über Achteraus bis Steuerbord querab

sichtbar ist.
2.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a)
bei Nacht:zwei blaue Lichter;
b)
bei Tag:zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.


Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an

einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von

allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand

zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten

geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht

eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1

Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je

zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so

hoch geführt werden, dass die Kegel auf

a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord

querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord

querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar sind.
3.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
a)
bei Nacht:drei blaue Lichter;
b)
bei Tag:drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m

an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von

allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand

zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten

geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht

eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch-

stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei

blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch

geführt werden, dass die Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord

querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord

querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar sind.
4.
Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.



5.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.



6.
Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7.
Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8.
Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.


§ 3.06
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)