§ 3.16 BinSchStrOBezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
- 1.
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Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht
mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet; - b)
- ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m
über dem Licht nach Buchstabe a.
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- 2.
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Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der
oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.
- 3.
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Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- die Lichter nach Nummer 1;
- b)
- die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.
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