§ 3.19 BinSchStrOBezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht |