§

§ 3.20 BinSchStrO

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)

1.
Mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge muss ein Fahrzeug beim Stillliegen bei Nacht



ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der

Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der

Einsenkungsmarken




führen. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und dem Achterschiff geführt werden.
2.
Ein Kleinfahrzeug – mit Ausnahme eines Beibootes – muss beim Stillliegen bei Nacht



ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht

auf der Fahrwasserseite führen.
3.
Die in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn
a)
das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen,
b)
sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stillliegt oder
c)
das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.
4.
Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.


§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
§ 3.24Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
§ 3.25Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
§ 3.28aBezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr