§ 3.22 BinSchStrOBezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
- 1.
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Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.
Außerdem muss bei einer Gierseilfähre am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.
- 2.
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Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.
Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b und die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden, sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.
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