§

§ 3.25 BinSchStrO

Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

1.
Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegt, muss führen:
a)
nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
aa)
bei Nacht:



übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei

grüne helle Lichter;
bb)
bei Tag:



entweder
aaa)
das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)
oder
bbb)
zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem

Abstand von 1,00 m
und gegebenenfalls
b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa)
bei Nacht:



ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in

gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht;
bb)
bei Tag:



entweder
aaa)
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie

das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe

bb Dreifachbuchstabe aaa
oder
bbb)
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.
Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeug gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen:
a)
nach der Seite oder den Seiten, an der die Durchfahrt frei ist:
aa)
bei Nacht:



ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches

Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das

rote Licht 1,00 m über dem weißen;
bb)
bei Tag:



eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte

weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die

obere rot, die untere weiß,
b)
nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa)
bei Nacht:



ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;
bb)
bei Tag:



eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die weiß-rote Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
2.
Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.



3.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.


§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
§ 3.24Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
§ 3.25Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
§ 3.28aBezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
§ 3.30Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
§ 3.32Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)