§

§ 3.30 BinSchStrO

Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
a)
bei Nacht:



ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
b)
bei Tag:



eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen

geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.