§

§ 6.08 BinSchStrO

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.
Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.
A.4
A.4.1
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

2.
Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das

Begegnen dadurch ausschließt, dass sie die Durchfahrt jeweils nur

in einer Richtung gestattet, bedeutet:
a)
ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):

keine Durchfahrt;
b)
ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):
Durchfahrt frei.


Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die

Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete

Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.