§

§ 6.11 BinSchStrO

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

1.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2

(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;
2.
auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3

(Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander;

dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist,

dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.