§

§ 6.18 BinSchStrO

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.
Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen.

2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern

dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle

und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige

Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot

besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1

Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.